Rettungspläne
ASR A2.3
Wir sorgen für aktuelle und genau recherchierte Pläne.

Flucht- und Rettungspläne, durchdacht im Gebäude angebracht, dienen den Beschäftigten und Besuchern der Orientierung und Übersicht. Sie sind ein wichtiger Bestandteil bei Schulungen, Notfallübungen und der Unterweisung hinzukommender Personen.
Im tatsächlichen Brandfall wird vorausgesetzt, dass auf Grund der Beschilderung, des Brandschutzkonzeptes und der örtlichen Kenntnisse, alle Personen rechtzeitig das Gebäude verlassen können, ohne sich im Notfall mit den Rettungsplänen befassen zu müssen.
In diesem Fall ist der genau auf das Gebäude abgestimmt Feuerwehrplan wichtig! 
Anhand dieser Pläne ist es den Einsatzkräften möglich, schon während der Anfahrt die Gegebenheiten des Gebäudes zu erkunden, Rettungswege, Räume mit besonderen Gefahren, Löscheinrichtungen und schwer zugängliche Areale zu erkennen.

Rettungspläne nach ASR A2.3.

Wir kümmern uns gemeinsam mit Ihnen um Ihre Flucht- und Rettungspläne. Rettungspläne lassen sich am besten in enger Zusammenarbeit mit Ihnen erstellen. Um Ihre Wünsche preiswert umzusetzen, sind wir über Ihrer Mitarbeit sehr erfreut.
Gerne erledigen wir alle anfallenden Aufgaben in Absprache mit Ihnen für Sie, doch ebenso gerne begleiten wir Sie bei der Erfüllung vielfältiger Aufgaben beim Erstellen der Fluchtpläne.

So können Sie sich zum Beispiel bei den folgenden Aufgaben einbringen: 
  • stellen Sie uns den Plänen dienlichen Unterlagen zusammen 
  • holen Sie gegebenenfalls Unterlagen beim Bauamt oder Katasteramt ein
  • im Verlauf der Zeichnungsarbeiten können Sie Zwischenstände auf deren Richtigkeit vor Ort prüfen
  • gleichen Sie die gezeichneten Pläne mit der tatsächlichen, baulichen Situation vor Ort ab
  • Sie können die Pläne nach erfolgreicher Prüfung an den vorgesehenen Orten montieren
Je nach Erfahrung und Geschicklichkeit im Umgang mit dem digitalen Zeichnen können die Pläne durch Sie erstellt werden, wir bieten Ihnen dabei gerne Unterstützung an und korrigieren, falls erforderlich, Ihre Zeichnungen, um formale Anforderungen zu gewährleisten. 
Sollten schon Zeichnungen vorliegen, bringen wir diese gerne gemeinsam mit Ihnen auf eine der DIN entsprechende Qualität.


Ihre Rettungspläne können mehr sein als einfach nur Orientierungspläne.

Jeder digital erstellte Fluchtplan kann ein wohl sortiertes Zusammenspiel aus verschiedenen Zeichnungsebenen sein. Jede Ebene enthält dann Objekte, welche beim Zusammenstellen des Planes sichtbar oder auch nicht sichtbar werden können.
Treffen wir vorab kluge Absprachen mit Ihnen, ist es möglich, die Rettungspläne zugleich auch in anderer Form für das vorhandenen Gebäude zu nutzen:
  • als Bild zur schnellen und dennoch genau gezeichneten Weitergabe
  • als digital einlesbare Daten in vielen gängigen Zeichenprogrammen
  • als PDFs für jede weitere Nutzung  
Digital erstellte Rettungspläne sind somit zugleich der Übergang vorhandener Grundrisse hin zu digitalisierten, aktuellen Plänen, nutzbar für Sie in jeglicher Form.


Nutzen Sie Ihre Rettungspläne zugleich als Aushängeschild Ihres Gebäudes

Präsentieren Sie mit Ihren Rettungsplänen Ihr Unternehmen, Ihre Einrichtung. Zeigen Sie Ihre Architektur und zugleich ein klug abgestimmtes Brandschutzkonzept. 
Hier haben Sie ganz bescheiden die Möglichkeit, eine einfache Halle in deren klarer effektiver Funktion darzustellen oder aber die vielleicht nicht vordergründig ersichtliche architektonisch umgesetzte Idee eines Gebäudes sichtbar zu machen.

Welche Struktur durchzieht Ihr Gebäude, welche baulichen Dimensionen verbergen sich dahinter, ist es kleinteilig, aneinandergereiht, strukturiert oder ständig dem Nutzen entsprechend erweitert worden?
Gekonnt gezeichnet unter Einhaltung der Anforderungen an Ihre Fluchtpläne können die Pläne zugleich architektonische Elemente deutlich werden lassen.

Ihre Rettungspläne im Abgleich mit der tatsächlich momentan vorhandenen Situation vor Ort lassen ersichtlich werden, ob Sorge, Verantwortung, Wertschätzung bei den Nutzern des Gebäudes gelebt wird.

Ihre Fluchtpläne erfüllen vielerlei Anforderungen und zeigen obendrein Bereiche auf, die meist nicht einsehbar, verschlossen sind und unzugänglich erscheinen.

Den im Gebäude täglich beschäftigten Menschen zeigen Flucht- und Rettungspläne immer wieder Details und Möglichkeiten auf, die dem Brandschutz zuträglich sind. 
Diese ständig sichtbare und immer wieder den Veränderungen angepasste Dokumentation über den erforderlichen und gebauten Brandschutz, prägt sich bei kluger Platzierung der Pläne unweigerlich ein.

In den Rettungsplänen zeigt sich unverrückbar, wo Einrichtungen für den Brandschutz sind oder aber auch, welche Einrichtungen einmal platziert waren und oftmals dringend wieder zu platzieren sind.
Unmissverständlich werden Fluchtwege aufgezeigt, Ausgänge in deren Funktion als Fluchtweg klassifiziert und deren weiterer Verlauf einsehbar.

Die Rettungspläne verschaffen Übersicht über die Umgebung und ermöglichen somit die Zuversicht, im Ernstfall zu wissen, wo Rettung oder Abhilfe zu finden ist.

Leider ist es vielen Menschen nicht vergönnt, bei der Betrachtung eines Grundrisses zugleich die daraus resultierende räumliche Vorstellung zu erfahren. Es bleibt ein Bild ohne Verbindung zu der direkten Umgebung. 
Daraus entsteht erst recht die Notwendigkeit, Flucht- und Rettungspläne so zu platzieren, dass alle NutzerInnen des Gebäudes während deren Alltagsgeschehens ganz selbstverständlich vor den Plänen verweilen werden.
Was liegt somit näher, als ansprechend gestaltete Rettungspläne vor und in Aufzügen, Teeküchen, Fluren, vor Toilettenräumen, in Warteräumen und Pausenräumen zu montieren. 
Die Montage ist ein kluges Miteinander aus erfahrenen Mitarbeitern und fachkundigen Personen.
Dieses dann fest platzierte Ergebnis, wird unweigerlich mehr Wert für das Unternehmen erzeugen, als den Rettungsplänen in deren brandschutztechnischer Forderung unbedachterweise leichtfertig zugemutet wird.

Anhand Ihrer Rettungspläne führen Sie Schulungen, Notfallübungen oder Unterweisung für hinzukommende Personen und Beschäftigten durch.


Die technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3.
Diese Regeln machen ausführliche und konkrete Vorgaben unter Kapitel 9: Flucht- und Rettungsplan 

Für Fluchtpläne wesentliche Auszüge aus der ASR A2.3.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert. 
Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein: 
- bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegeführung), 
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder 
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung ... , wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung). 

(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. 

(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über 
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon 
- den Verlauf der Fluchtwege 
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen 
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen 
- die Lage der Sammelstellen 
- den Standort des Betrachters. 

(4) Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schrittgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 

(5) Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, .... Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen). 
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. 
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung .... erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien). 

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren. 

(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen. 
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob 
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann, 
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten, 
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind, 
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können. 
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen. 

(8) Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind, z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen. 

(9) Der Flucht- und Rettungsplan ist mit entsprechenden Plänen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. den Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 der Störfallverordnung, abzustimmen oder mit diesen zu verbinden. 

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